Elektroauto beim Laden mit blau beleuchtetem Ladeanschluss, Nahaufnahme

§ 14a EnWG: Netzentgelt sparen mit Wallbox und Wärmepumpe

Elektroauto beim Laden mit blau beleuchtetem Ladeanschluss, Nahaufnahme

Wer eine Wallbox oder eine Wärmepumpe anschließen lässt, kommt an § 14a EnWG nicht vorbei. Die Regelung im Energiewirtschaftsgesetz sorgt dafür, dass Ihr Netzbetreiber den Anschluss nicht mehr wegen möglicher Netzengpässe verweigern darf und Sie im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Dafür darf der Netzbetreiber die Leistung dieser Geräte in Ausnahmefällen vorübergehend drosseln. Als Elektrofachbetrieb in Würzburg erklären wir Ihnen, welche Geräte betroffen sind, welche Rabatt-Module es gibt und was Sie bei der Anmeldung beachten sollten.

Was regelt § 14a EnWG?

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes erlaubt der Bundesnetzagentur, bundeseinheitlich festzulegen, wie Netzbetreiber sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen netzorientiert steuern dürfen und welche Netzentgeltreduzierung Verbraucher dafür erhalten. Diese Festlegungen hat die Bundesnetzagentur am 27. November 2023 getroffen. Sie gelten seit dem 1. Januar 2024 und sind in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur ausführlich beschrieben.

Der Hintergrund: Wallboxen und Wärmepumpen haben deutlich höhere Leistungen als gewöhnliche Haushaltsgeräte und laufen oft gleichzeitig, etwa abends im Winter. Viele Niederspannungsnetze sind auf einen schnellen Zuwachs solcher Geräte noch nicht ausgelegt. Statt Anschlüsse zu verzögern, sollen Netzbetreiber im Ausnahmefall kurzzeitig eingreifen dürfen und ihr Netz parallel ausbauen.

Welche Geräte sind betroffen?

Laut Verbraucherportal der Bundesnetzagentur gelten die Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Typische Beispiele sind:

  • private Ladeeinrichtungen für E-Autos, also die Wallbox in der Garage oder am Carport
  • Wärmepumpen, einschließlich Zusatz- oder Notheizungen wie Heizstäbe
  • Anlagen zur Raumkühlung, also Klimaanlagen
  • Stromspeicher, soweit sie Strom aus dem Netz beziehen

Mehrere kleinere Wärmepumpen oder Klimageräte desselben Betreibers werden zusammengerechnet, wenn sie in Summe mehr als 4,2 kW erreichen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte fallen nicht unter diese Regelung. Für gewerbliche Ladestationen gelten also oft andere Voraussetzungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Neue Anlagen und Bestandsanlagen

SituationWas gilt?
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024, mehr als 4,2 kWDie Anlage fällt unter die neuen Regeln und muss steuerbar sein.
Inbetriebnahme vor 2024 mit bestehender SteuerungsvereinbarungÜbergangsregeln; spätestens ab 1. Januar 2029 gilt die neue Regelung.
Inbetriebnahme vor 2024 ohne SteuerungsvereinbarungDie Anlage bleibt ausgenommen.
NachtspeicherheizungenFallen dauerhaft nicht unter die neuen Regeln.

Ein freiwilliger, früherer Wechsel in die neuen Regeln ist nach Angaben der Bundesnetzagentur möglich, aber verbindlich. Ein Zurückwechseln ist danach nicht mehr vorgesehen. Prüfen Sie diesen Schritt deshalb vorher gemeinsam mit Ihrem Stromlieferanten und Ihrem Elektrofachbetrieb.

Was darf der Netzbetreiber steuern?

Viele Hausbesitzer befürchten, dass der Netzbetreiber ihnen abends die Heizung abstellt. Das ist nicht der Fall. Die wichtigsten Punkte aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur:

  • Der Netzbetreiber darf nur eingreifen, wenn eine akute Überlastung oder Beschädigung seines Netzes droht. Das muss sich aus Messwerten ergeben.
  • Er darf den Strombezug der steuerbaren Geräte für die Dauer der Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken, also „dimmen“.
  • Vollständige Abschaltungen sind nicht mehr zulässig. Wärmepumpen laufen weiter, E-Autos laden nach Angaben der Bundesnetzagentur in aller Regel in zwei Stunden genug für etwa 50 Kilometer.
  • Der normale Haushaltsstrom für Licht, Küche und Geräte ist nicht betroffen.
  • Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe auf einer gemeinsamen Internetplattform ausweisen.

Interessant für Besitzer einer Photovoltaikanlage: Statt jedes Gerät einzeln steuern zu lassen, können Sie mit einem Energiemanagementsystem einen Gesamtwert für den Netzbezug einhalten. Selbst erzeugter Strom wird dabei eingerechnet. Eine Wallbox darf also mehr Leistung beziehen, wenn der Strom von Ihrem eigenen Dach kommt. Wie gut Solarstrom und E-Auto zusammenpassen, lesen Sie in unserem Beitrag Photovoltaik und Elektromobilität.

Die drei Module der Netzentgeltreduzierung

Im Gegenzug für die Steuerbarkeit zahlen Sie weniger Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur hat dafür drei Module festgelegt:

ModulSo funktioniert esVoraussetzung
Modul 1Pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt, je nach Netzbetreiber unterschiedlich hoch. Bei der Festlegung nannte die Bundesnetzagentur eine Spanne von 110 bis 190 Euro brutto pro Jahr.Kein separater Zähler nötig
Modul 2Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises im Netzentgelt um 60 Prozent für den Strom der steuerbaren Geräte.Separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung
Modul 3Zeitvariables Netzentgelt mit unterschiedlichen Preisstufen über den Tag, zusätzlich zu Modul 1 wählbar. Netzbetreiber müssen es seit dem 1. April 2025 anbieten.Modul 1 gewählt, passende Messtechnik

Welches Modul sich lohnt, hängt vor allem vom Verbrauch ab. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass sich Modul 2 in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignet, weil es sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren lässt. Für eine Wallbox mit überschaubarer Fahrleistung kann dagegen der pauschale Rabatt aus Modul 1 die einfachere Lösung sein. Die konkreten Beträge Ihres Netzbetreibers finden Sie in dessen veröffentlichten Netzentgelten.

Abgerechnet wird über Ihren Stromliefervertrag. Ihr Lieferant muss die genutzten Module auf der Rechnung transparent ausweisen. Ein zusätzlicher Vertrag mit dem Netzbetreiber ist dafür nicht nötig.

Schritt für Schritt: So melden Sie Wallbox oder Wärmepumpe an

  1. Planung: Leistung des Geräts, Zählerschrank und vorhandene Messtechnik prüfen lassen. Bei einer Wallbox gehört auch die Frage nach der Ladeleistung dazu, mehr dazu in unserem Vergleich 1-phasig oder 3-phasig laden.
  2. Mitteilung an den Netzbetreiber: Nach § 19 Absatz 2 NAV sind Ladeeinrichtungen für E-Autos vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden. Liegt die Summen-Bemessungsleistung über 12 kVA je Anlage, braucht es zusätzlich seine Zustimmung. Er muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern.
  3. Modul wählen: Gemeinsam mit der Anmeldung entscheiden Sie sich für Modul 1 oder Modul 2, gegebenenfalls ergänzt um Modul 3.
  4. Steuerbarkeit herstellen: Der Elektrofachbetrieb bereitet den Zählerplatz so vor, wie es Ihr Netzbetreiber für die Steuerung vorgibt.
  5. Inbetriebnahme und Dokumentation: Nach der Installation wird die Anlage in Betrieb genommen und die Fertigmeldung an den Netzbetreiber übermittelt.

Die Anmeldung erfolgt in der Regel über einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. Welche Formulare und technischen Anforderungen gelten, legt Ihr örtlicher Netzbetreiber fest. Ausführliche Hinweise zum Ablauf rund um die private Ladestation finden Sie in unserem Ratgeber Wallbox zu Hause installieren.

Häufige Stolperfallen

  • Der Zählerschrank ist zu alt oder bietet keinen Platz für zusätzliche Mess- und Steuertechnik.
  • Für Modul 2 fehlt der separate Zählpunkt, der nachträglich oft aufwendiger ist als bei der Erstinstallation.
  • Wärmepumpe und Wallbox werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten geplant, obwohl ein gemeinsames Energiemanagement sinnvoller wäre.
  • Die Anmeldung beim Netzbetreiber wird zu spät angestoßen, und die Inbetriebnahme verzögert sich.

§ 14a EnWG in Würzburg und Mainfranken: Wir unterstützen Sie

Ob neue Wallbox für Ihr Zuhause, Anschluss einer Wärmepumpe oder die Kombination mit Ihrer Photovoltaikanlage: Wir von Elektrotechnik Bayern Nord prüfen Ihren Zählerschrank, planen die nötige Mess- und Steuertechnik und kümmern uns um die Anmeldung bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber in Würzburg und Mainfranken. Ist die vorhandene Installation nicht ausreichend, übernehmen wir auch die Modernisierung im Rahmen unserer Elektroinstallation. Jetzt unverbindlich anfragen.

Häufige Fragen zu § 14a EnWG

Muss ich meine Wallbox nach § 14a EnWG steuerbar machen?

Ja, wenn die private Wallbox mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung hat und ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt.

Kann der Netzbetreiber meine Wärmepumpe komplett abschalten?

Nein. Vollständige Abschaltungen sind nicht mehr zulässig. Der Netzbetreiber darf den Strombezug bei drohender Überlastung nur vorübergehend auf bis zu 4,2 kW senken.

Wie viel spare ich durch § 14a EnWG?

Das hängt vom gewählten Modul und von Ihrem Netzbetreiber ab. Beim pauschalen Modul 1 nannte die Bundesnetzagentur eine Spanne von 110 bis 190 Euro brutto pro Jahr, bei Modul 2 sinkt der Arbeitspreis im Netzentgelt um 60 Prozent.

Brauche ich für Modul 2 einen eigenen Zähler?

Ja. Modul 2 setzt einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus. Ob Ihr Zählerschrank dafür Platz bietet, prüft ein Elektrofachbetrieb.

Gilt § 14a EnWG auch für meine alte Wärmepumpe?

Bestandsanlagen, die vor 2024 ohne Steuerungsvereinbarung in Betrieb gingen, bleiben ausgenommen. Anlagen mit bestehender Steuerungsvereinbarung wechseln spätestens ab dem 1. Januar 2029 in die neue Regelung.

Wer meldet die Wallbox beim Netzbetreiber an?

Ladeeinrichtungen sind vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden, über 12 kVA ist zusätzlich seine Zustimmung nötig. In der Praxis übernimmt das der eingetragene Elektrofachbetrieb, der die Wallbox installiert.

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